Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt
(Laufbahnverordnung - LVO LSA) *.

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Amtliche Abkürzung
LVO LSA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.78

Vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72)

Aufgrund von § 17 Satz 2 und § 27 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeines
Geltungsbereich1
Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen2
Durchlaufen der Ämter3
Einstellung im Beförderungsamt4
(weggefallen)5
Probezeit6
Feststellung der Bewährung7
Verlängerung der Probezeit; Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit8
Besondere Qualifizierung9
Benachteiligungsverbot10
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen11
Kapitel 2
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Abschnitt 1
Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
Erwerb der Laufbahnbefähigung12
Vorbereitungsdienst13
Laufbahnprüfung14
Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst15
Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 116
Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 217
Abschnitt 2
Aufstieg
Aufstieg18
Verwendungsaufstieg19
Abschnitt 3
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
Anwendungsbereich20
Anerkennungsvoraussetzungen21
Ausgleichsmaßnahmen22
Eignungsprüfung23
Anpassungslehrgang24
Verfahren25
Entscheidung25a
Berufsbezeichnung26
Sprachkenntnisse27
Kapitel 3
Umschulung, Fortbildung
Befähigungserwerb durch Umschulung28
Fortbildung29
Kapitel 4
Besondere Vorschriften für die Übernahme von Richterinnen und Richtern
Übernahme von Richterinnen und Richtern30
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Geschlossene Laufbahnen31
Übergangsvorschriften für den Aufstieg und die Probezeit32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten33
Anlagen
Eingerichtete LaufbahnenAnlage 1
Geschlossene LaufbahnenAnlage 2

§§ 20 bis 27 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung vom Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)