§ 64 BGSG - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
- Amtliche Abkürzung
- BGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
(1) Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes vornehmen
- 1.auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Bundesgrenzschutzbehörde,
- 2.zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung von aus dem Gewahrsam des Bundesgrenzschutzes Entwichenen, wenn die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.
In den Fällen der Nummer 2 ist die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Absatz 1 tätig, so richten sich ihre Befugnisse nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.
(3) Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamte anderer Bundesbehörden entsprechend. Die Vollzugsbeamten haben insoweit dieselben Befugnisse wie der Bundesgrenzschutz. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundesgrenzschutzbehörde.
(4) Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Vollzugsbeamte anderer Staaten nach Satz 1 ist nur auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages, der der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedarf, zulässig. Vollzugsbeamte anderer Staaten der Europäischen Union können im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates nach Maßgabe der für die Bestellung von Hilfspolizeibeamten geltenden Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 4 mit Aufgaben des Vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz betraut werden.