Art. 26 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen.
(2) Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(3) Die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen können die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände durch Gerichtsvollzieher oder innerhalb ihres Gebietes durch eigene Vollstreckungsbedienstete bewirken lassen; soweit sie Vollstreckungbedienstete haben, sind sie zur Amtshilfe verpflichtet.
(4) Schon vor der Pfändung einer Geldforderung können die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände dem Drittschuldner verbieten, vor der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebieten, sich vor dieser Entscheidung jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Diese Anordnungen verlieren ihre Wirkung, wenn die Pfändung der Forderung nicht innerhalb von drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Zahlungsverbot dem Drittschuldner zugestellt wird.
(5) Kreisfreie Gemeinden und Landkreise können Geldforderungen selbst pfänden und einziehen, wenn diese nicht dinglich gesichert sind und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung innerhalb ihres Gebietes seihen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Für die Bezirke üben die Regierungen die Befugnisse nach Abs. 3, 4 und 5 aus.
(7) Die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 sind in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. Nach der Zivilprozeßordnung regelt sich auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher. Rechtsbehelfe gegen die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch eigene Vollstreckungsbedienstete der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände und gegen die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen durch kreisfreie Gemeinden und Landkreise und durch die für die Bezirke handelnden Regierungen unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.