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§ 98 SWG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 dieses Gesetzes die untere Wasserbehörde, für Maßnahmen, die über deren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgehen, die Oberste Wasserbehörde.