§ 32 ThürVVO - Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren kann die Hochschule neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung als Auswahlkriterium einen oder mehrere der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde legen:
- 1.
in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
- 2.
studiengangspezifische Berufsausbildung oder einschlägige Berufstätigkeit,
- 3.
Motivations- oder Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- 4.
fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
- 5.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen,
- 6.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests.
Der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss dabei überwiegende Bedeutung zugemessen werden.
(2) Werden der Auswahlentscheidung neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein oder mehrere Auswahlkriterien nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde gelegt, obliegen die Vorbereitung und die Durchführung des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs einem an der jeweiligen Hochschule zu bildenden Ausschuss, dem mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrer angehört. Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerber trifft die Hochschulleitung auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Im Fall des Satzes 1 regelt die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere Form und Frist für die Antragstellung, die Kombination und die Gewichtung der Merkmale, Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Zusammensetzung des Ausschusses durch Satzung.
(3) Die Zahl der Teilnehmer am ergänzenden Auswahlverfahren kann durch die Hochschule durch Satzung auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Kriterien, bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden (Vorauswahlverfahren).