§ 12 BErzGG - Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Amtliche Abkürzung
BErzGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
85-3

(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Ehegatten des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.

(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen.

(3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebets oder des Selbständigen darüber verlangen, ob und wie lange der Erziehungsurlaub beziehungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt wird.