§ 104 SWG - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Örtlich zuständig ist die Wasserbehörde, in deren Bezirk der Teil des Gewässers, die Grundstücke, Anlagen oder Einrichtungen liegen, auf die sich die behördlichen Maßnahmen beziehen.