Versionsverlauf

§ 104 SWG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Örtlich zuständig ist die Wasserbehörde, in deren Bezirk der Teil des Gewässers, die Grundstücke, Anlagen oder Einrichtungen liegen, auf die sich die behördlichen Maßnahmen beziehen.