§ 141 BbgKVerf - Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Bisheriges Recht im Sinne dieser Vorschrift sind die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung und die Amtsordnung für das Land Brandenburg in der letzten gültigen Fassung. Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen.
(2) Städte, denen nach bisherigem Recht der Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt verliehen worden ist, behalten diesen Status. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Status durch Rechtsverordnung entziehen, wenn die Stadt dies beantragt oder wenn die Einwohnerzahl von 25.000 unterschritten wird. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Status gilt als entzogen, wenn die Stadt zur Großen kreisangehörigen Gemeinde bestimmt wird.
(3) § 3 Abs. 4 und 6 gilt auch für kommunale Satzungen, Rechtsverordnungen und Flächennutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht wurden. Die Frist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(4) Die Hauptsatzung ist in einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in der Hauptsatzung, die gegen zwingende Vorschriften der Kommunalverfassung verstoßen, sind nichtig. Die Wirksamkeit der Hauptsatzung im Übrigen bleibt unberührt.
(5) Solange die Hauptsatzung Formen der Einwohnerbeteiligung nicht regelt, gilt das bisherige Recht.
(6) Einwohneranträge und Bürgerbegehren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich eingereicht wurden, dürfen nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nach bisherigem Recht zulässig waren.
(7) Die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld richtet sich nach bisherigem Recht, wenn die Zuwiderhandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. Gleiches gilt für Ansprüche auf Schadensersatz.
(8) § 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 6 und 7 gelten für Wahlen und Bestellungen, die aufgrund des bisherigen Rechts erfolgt sind und sich nicht mit Ablauf der Wahlperiode der Vertretung erledigt haben, entsprechend.
(9) Die erste für § 45 Abs. 3 maßgebliche Neuwahl ist die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes stattfindende Kommunalwahl.
(10) Regelungen in der Hauptsatzung über die Anzahl der Mitglieder und den Vorsitzenden des Hauptausschusses sind unwirksam.
(11) Ein Beanstandungsverfahren, das nach bisherigem Recht eingeleitet wurde, wird gemäß § 55 fortgesetzt. § 55 Abs. 1 Satz 11 findet auf Verfahren keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Kommunalaufsicht anhängig sind.
(12) Regelungen in der Hauptsatzung über die weitere Reihenfolge der Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten durch die Beigeordneten gelten fort, solange die Vertretung keinen Beschluss nach § 56 Abs. 2 Satz 3 gefasst hat, längstens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; ist der Beschluss nach sechs Monaten nicht gefasst, richtet sich die Reihenfolge der Stellvertretung nach der Amtszeit als Beigeordneter. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so nimmt die nach bisherigem Recht zum Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten bestimmte Person diese Aufgabe solange wahr, bis die Vertretung den Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 1 gefasst hat. Zusätzliche nach bisherigem Recht bestimmte Stellvertreter, die nicht Beigeordnete sind, nehmen diese Aufgabe solange wahr, bis der Hauptverwaltungsbeamte nach § 56 Abs. 3 Satz 3 eine andere Bestimmung getroffen hat.
(13) § 57 findet auf Erklärungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. Erklärungen, die nach den Vorschriften des bisherigen Rechts über die Abgabe von Erklärungen schwebend unwirksam sind, können nach § 57 genehmigt werden.
(14) Im Falle der Wiederwahl eines Beigeordneten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Beigeordneter war, gelten die Qualifikationsanforderungen des bisherigen Rechts, soweit dies günstiger ist.
(15) Regelungen in der Hauptsatzung, die nach bisherigem Recht die Zuständigkeit für beamten- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen teilweise auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen, gelten als Regelungen im Sinne des § 62 Abs. 3, soweit eine Einschränkung der Zuständigkeit nach dieser Vorschrift zulässig ist.
(16) Die Eröffnungsbilanz nach § 85 ist spätestens für das Haushaltsjahr 2011 zu erstellen. Ab dem gleichen Haushaltsjahr ist die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Die Vertretung kann durch Beschluss ein früheres Haushaltsjahr festlegen.
(17) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, ist die Haushaltssatzung abweichend von § 67 Abs. 4 spätestens bis zum 31. Juli des betreffenden Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
(18) Ergibt sich für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, allein aus Anlass der Umstellung der Haushaltswirtschaft die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 63 Abs. 5, so entfällt diese Pflicht für den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, wenn darin das Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs dargestellt werden kann. In begründeten Einzelfällen kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag einen längeren Zeitraum genehmigen.
(19) Der Gesamtabschluss gemäß § 83 ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2013 zu erstellen.
(20) Bei der Erstellung des Gesamtabschlusses gemäß § 83 sind die Zweckverbände, die noch kameral buchen, nicht zu berücksichtigen.
(21) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
(22) § 135 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet auch in laufenden gerichtlichen Verfahren oder Rechts- und Verwaltungsgeschäften Anwendung.
(23) § 135 Abs. 6 findet auch Anwendung, wenn die Pflichtverletzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. In Ansehung der Verjährung ist der Mangel der Kenntnis des Anspruchs unbeachtlich.
(24) Im Falle der Wiederwahl eines Amtsdirektors, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Amtsdirektor war, gelten die Qualifikationsanforderungen des bisherigen Rechts, sofern dies günstiger ist.
(25) § 100 Satz 1 gilt auch für Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge vom 9. Januar 2012 (GVBl. I Nr. 1) einer Genehmigung bedurften und noch nicht genehmigt worden sind.