§ 56 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
(1) Ärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die Bedingungen der Artikel 4 und 6 und des Artikels 9 Abs. 2, 5 und 6 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates nach § 55 erfüllen, führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.
(2) Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind der Ärztekammer vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht oder nicht vollzählig vorgelegt, untersagt die Ärztekammer das Führen der Bezeichnung.