§ 37 ThürLWO - Inhalt und Form der Landeslisten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 17 (1) eingereicht werden. Sie muss enthalten
- 1.den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
- 2.Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Abs. 2, der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands der Partei sowie dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Die in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien haben die nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 18(2) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 4 entsprechend. Der Landesliste für die Wahlen zum dritten Landtag ist eine schriftliche Erklärung der Bewerber nach dem Muster der Anlage 10 (3) zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen (§ 73 des Gesetzes) beizufügen. Der Landeswahlleiter veröffentlicht die Erklärung zusammen mit der Bekanntmachung der Landeslisten. Er hat darauf hinzuweisen, wenn die Erklärung fehlt oder der Bewerber sich geweigert hat, die Erklärung abzugeben.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
- 1.die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 19 (4), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,
- 2.die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13 (5), dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
- 3.eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 23 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Staat, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 20(6) gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 21 (7) abgegeben werden,
- 4.die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Partei handelt.
(5) § 32 Abs. 6 gilt entsprechend.