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§ 55 LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

Unberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Unfallversicherung von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters beschäftigt sind. Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften über Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bundeswehr.