§ 37 KWO - Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem gemeindeeigenen Gebäude befindet.