§ 64c BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt.
(2) 1Für die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, 4 und 5 entsprechend; Vergleichseinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe im Aufenthaltsstaat, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. 2Als allgemeine Grundlage zur Ermittlung des Vergleichseinkommens werden die dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung stehenden amtlichen Statistiken des Aufenthaltsstaats zugrunde gelegt. 3Soweit Statistiken nicht vorliegen oder sich nicht zum Vergleich heranziehen lassen, können andere Unterlagen zum Vergleich herangezogen werden. 4Sind verwertbare Unterlagen nicht vorhanden, ist aber das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer bekannt, so kann mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an von diesem als Vergleichseinkommen ausgegangen werden; bei Beschädigten, deren ohne die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen, Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich ausgeübte Berufstätigkeit der eines Bundesbeamten des einfachen oder des höheren Dienstes im Bundesgebiet wirtschaftlich vergleichbar ist, wird jedoch das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer in dem Verhältnis gemindert oder erhöht, das dem sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz ergebenden Verhältnis des Endgrundgehalts der Eingangsgruppe für Beamte des mittleren Dienstes zum Endgrundgehalt der Eingangsgruppe für Beamte des einfachen Dienstes oder des Endgrundgehalts der Eingangsgruppe für Beamte des gehobenen Dienstes zum Endgrundgehalt der Eingangsgruppe für Beamte des höheren Dienstes entspricht. 5Bezieht der Beschädigte überwiegend deutsche Einkünfte, so kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das Vergleichseinkommen im Bundesgebiet zugrunde gelegt werden. 6Tritt nach dem 31. Dezember 1975 ein Nachschaden ein, gilt § 30 Abs. 6 entsprechend; wird jedoch bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens Satz 4 zugrunde gelegt, so gilt als Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer im Aufenthaltsstaat mit etwaigen Zu- oder Abschlägen nach Satz 4 zweiter Halbsatz, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das tatsächliche Bruttoeinkommen vor Eintritt des Nachschadens das Vergleichseinkommen unterschritten hat.
(3) Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend für die Gewährung des Schadensausgleichs nach § 40a; § 40a Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) 1Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird. 2Ihnen können solche Versorgungsbezüge im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder teilweise gewährt werden. 3Die Gewährung soll nur versagt werden, soweit dies nach den Lebensverhältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen besonderen Gründen gerechtfertigt ist. 4Elternrenten sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente betragen.
(5) 1Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebiets eine Abweichung bedingen. 2Eine Abweichung kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorgenommen werden; er kann im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde auch festlegen, wie die Versorgungsbezüge auszuzahlen sind.
(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.