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§ 16 NIngG - Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine Gesellschaft mit Sitz im Inland

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn die Gesellschaft in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist.

(2) Eine sonstige Personengesellschaft mit Sitz in Niedersachsen darf in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen, wenn

  1. 1.

    Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ist,

  2. 2.

    mindestens ein in der Gesellschaft berufstätiges Mitglied zum Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" berechtigt ist und

  3. 3.

    eine Irreführung über den Gesellschafterbestand ausgeschlossen ist.

(3) Eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Bundesland darf die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn sie hierzu nach dem Recht des anderen Bundeslandes berechtigt ist.