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§ 7a VersRücklG - Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-28

Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt.