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§ 5 StGHG - Rechtsstellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
StGHG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) Das Richteramt am Staatsgerichtshof ist ein Ehrenamt. Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Richteramt als Mitglied des Staatsgerichtshofs geht jeder anderen beruflichen Tätigkeit vor.

(3) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Landeshaushalts sowie Reisekostenvergütung nach den für Ministerinnen und Minister geltenden Bestimmungen.

(4) Die Entfernung aus dem Dienst und die vorläufige Dienstenthebung sind nur nach den für Richterinnen und Richter im Landesdienst geltenden Vorschriften zulässig. Einleitungsbehörde ist die Landesregierung. Die dienstgerichtliche Entscheidung trifft der Staatsgerichtshof durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs; dabei wirkt an Stelle des betroffenen Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit.