Art. 57 BayBesG - Zulagen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) 1Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Besoldungsordnung W, die im Hauptamt Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber mit der Vergabe einverstanden ist (Forschungs- und Lehrzulage). 2Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. 3Die Forschungs- und Lehrzulagen dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 100 v.H. des Jahresgrundgehalts des Professors oder der Professorin, des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin grundsätzlich nicht überschreiten; Überschreitungen können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugelassen werden. 4Sie nehmen nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 5Die Lehrtätigkeit im Rahmen des Lehrvorhabens, für das eine Lehrzulage gewährt wird, ist auf die jeweils obliegende Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.
(2) Professoren, die zugleich das Amt eines Richters, und Professorinnen, die zugleich das Amt einer Richterin der Besoldungsgruppen R 1, R 2 oder R 3 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Besoldung aus ihrem Amt als Professor oder Professorin und eine Zulage (Richterzulage) nach Anlage 8.
(3) Juniorprofessoren, die sich als Hochschullehrer bewährt haben, und Juniorprofessorinnen, die sich als Hochschullehrerinnen bewährt haben (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG), erhalten ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine monatliche Zulage nach Anlage 8.