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§ 123 Nds. PersVG - Übergangsvorschriften für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die sich in der Grundausbildung oder in der weiteren Ausbildung befinden, finden bis zum 30. Juni 1994 nach den bisherigen Vorschriften statt. Die Amtszeit dieser Jugend- und Auszubildendenvertretungen beginnt am 1. Juli 1994 und endet am 30. April 1996.

(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Vertrauensleute endet am 30. Juni 1994.