§ 79 HSchG - Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie dem Zweck, festzustellen, ob die Schülerin oder der Schüler den mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat; dabei können im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. 2Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Kerncurricula oder Lehrpläne festgelegt. 3Nicht erbrachte Prüfungsleistungen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, werden mit der Note ungenügend oder mit null Punkten bewertet.
(2) 1Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. 2Mitglieder sind in der Regel an der Schule unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer; sie sollen die Lehrbefähigung in den jeweiligen Prüfungsgebieten haben. 3Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann einmal, in Ausnahmefällen zweimal wiederholt werden; § 75 Abs. 5 gilt entsprechend. 5Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig.
(3) 1Nichtschülerinnen und -schülern ist zum Erwerb schulischer Abschlüsse die Ablegung entsprechender Prüfungen (Externenprüfung) zu ermöglichen. 2Bei Bestehen der Prüfung ist ein dem Abschlusszeugnis entsprechendes Zeugnis zu erteilen. 3Externenprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) gelten nicht als Wiederholungsprüfungen nach Abs. 2 Satz 4.