§ 8 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts scheiden aus dem Verfassungsgericht aus, wenn sie ihre Wählbarkeit nach den §§ 2 und 3 verlieren.
(2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied nicht mitwirkt.