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§ 179 HSchG - Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 166) finden über den dreizehnten Teil hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Regelungen zur Schulpflicht (vierter Teil), die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen, bleiben unberührt.