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§ 146a AO - Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung (1)

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

§ 146a AO eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152), in Kraft getreten am 29. Dezember 2016; erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden - siehe Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016.
Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten - siehe Artikel 97 § 30 Abs. 1 und 3 EGAO.

(1) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. 2Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. 3Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. 4Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. 5Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

(2) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). 2Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. 3Die Befreiung kann widerrufen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Folgendes zu bestimmen:

  1. 1.

    die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und

  2. 2.

    die Anforderungen an

    1. a)

      das Sicherheitsmodul,

    2. b)

      das Speichermedium,

    3. c)

      die einheitliche digitale Schnittstelle,

    4. d)

      die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen,

    5. e)

      die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen Aufzeichnung,

    6. f)

      den Beleg und

    7. g)

      die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung.

2Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. 3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. 4Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. 5Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 6Der Bundestag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. 7Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium der Finanzen zugeleitet. 8Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet.

(4) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

  1. 1.

    Name des Steuerpflichtigen,

  2. 2.

    Steuernummer des Steuerpflichtigen,

  3. 3.

    Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,

  4. 4.

    Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

  5. 5.

    Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,

  6. 6.

    Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

  7. 7.

    Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

  8. 8.

    Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

2Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.