§ 55 SächsGemO - Beigeordnete
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können, in Kreisfreien Städten müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein hauptamtlicher Beigeordneter oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Die Zahl der Beigeordneten wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. Sie darf höchstens betragen in Gemeinden mit
mehr als | 10.000 | ||
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bis zu | 30.000 | Einwohnern | 1, |
bis zu | 60.000 | Einwohnern | 2, |
bis zu | 100.000 | Einwohnern | 3, |
bis zu | 200.000 | Einwohnern | 4, |
bis zu | 400.000 | Einwohnern | 5, |
mit mehr als | 400.000 | Einwohnern | 7. |
(2) Neben den Beigeordneten können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.
(3) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt. Der Bürgermeister kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(4) Der Gemeinderat bestimmt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten. In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.
(5) Kommt es in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder des Absatzes 4 Satz 1 zu keinem Einvernehmen, so gilt § 28 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.