§ 10a KWG LSA - Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Gemeinschaftsausschuss zu berufenden Wahlausschuss übertragen; dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch einheitlichen Beschluss des Gemeinderates. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens vier Beisitzern und dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes als Vorsitzendem. Zu Beisitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben. Der Wahlausschuss ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zu, ist dieser daran gehindert, die Aufgaben des Wahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Gemeinschaftsausschuss eine andere Person zum Wahlleiter.
(3) Das Weitere regelt die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.