§ 46 WEG - Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) 1Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die nach § 43 Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozessgericht die Sache insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. 2Der Abgabebeschluss kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in § 43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozessgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt wird.