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§ 28 LWaldG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Wird die Genehmigung einer Umwandlung von Wald oder einer Erstaufforstung versagt, Wald zu Schutz- oder Naturwald erklärt oder haben sonstige Maßnahmen und Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung und entstehen der waldbesitzenden Person, sonstigen Nutzungsberechtigten oder grundbesitzenden Personen dadurch erhebliche, nicht zumutbare Nachteile, leistet das Land auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld, sofern und soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.

(2) Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Versagung oder der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 von der zuständigen Forstbehörde zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung setzt die oberste Forstbehörde nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften fest.

(3) Soll die Versagung der Genehmigung oder die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks erfolgen, können beim Schutz der Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe unbeschadet des § 13 Abs. 3 angemessen zum Ersatz der zu leistenden Entschädigungen herangezogen werden. § 421 BGB ist entsprechend anzuwenden. An den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Gemeinde zu beteiligen.