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Art. 101 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Ein gemäß Artikel 100 eingebrachtes Gesetz muß zum Volksentscheid gebracht werden, wenn mehr als ein Drittel der Abgeordneten es beantragt, und ein Drittel der Wahlberechtigten den Antrag unterstützt. Verfassungsändernde Gesetze unterliegen nicht dem Volksentscheid.

Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag das Gesetz nachträglich beschließt.

Das Nähere bestimmt ein Gesetz.