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§ 15 ERVV Ju - Bildung elektronischer Akten

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Amtliche Abkürzung
ERVV Ju
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
31-1-1-J

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten, die nicht nach § 16 Nr. 1 in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.