§ 25 SächsKAG - Ablösung, Erschließung durch Dritte
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags im Sinne von § 17 Abs. 1 vor der Entstehung der Beitragsschuld zulassen; die weiteren Beitragspflichten nach § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 sowie die zusätzliche Beitragspflicht nach § 20 bleiben unberührt. Das Nähere ist durch Satzung (§ 2) zu bestimmen.
(2) Wird die Erschließung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investition in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordung - BauZVO) vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 45 S. 739) oder § 124 Abs. 1 des Baugesetzbuches von einem dritten auf seine Kosten durchgeführt, sind die für die erschlossenen Grundstücke nachgewiesenen beitragsfähigen Aufwendungen an der Beitragslast dieser Grundstücke abzusetzen. Soweit Beiträge nicht erhoben werden oder die Aufwendungen den Beitrag übersteigen, werden die übersteigenden Beträge in der Gebührenkalkulation wie Kapitalzuschüsse behandelt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2).