§ 111 BremHG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft, soweit nicht gesetzlich anders geregelt. Das gilt sinngemäß für übergreifende Organisationseinheiten nach § 13a.
(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten; auf sein Verlangen hat der Rektor oder die Rektorin schriftlich über einzelne Angelegenheiten zu berichten und die Unterlagen vorzulegen.
(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann alle rechtswidrigen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschulen und ihrer Organe unter Angabe von Gründen beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die beanstandeten Beschlüsse und Entscheidungen aufheben.
(4) Erfüllt ein Organ einer Hochschule seine für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen rechtlichen Pflichten nicht, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Hochschule auffordern, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Werden die Pflichten nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen Maßnahmen anstelle des Organs treffen, insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen; Entsprechendes gilt, wenn ein Organ handlungsunfähig ist.
(5) Ist ein Kollegialorgan der Hochschule dauernd beschlussunfähig, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder übt die Mehrheit dauernd ihr Amt nicht aus, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft das Organ auflösen und dessen unverzügliche Neuwahl anordnen. Übt die Mehrheit der Vertreter oder Vertreterinnen einer Gruppe in einem Kollegialorgan dauernd ihr Amt nicht aus, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft eine Neuwahl der Gruppenvertretung anordnen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, wenn sie vorher angedroht worden sind und die Hochschule dazu gehört worden ist.
(6) Wenn und solange die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht gewährleistet ist und die Aufsichtsmittel nach den Absätzen 3 bis 5 nicht ausreichen, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so zu treffen, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.
(8) Zur Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten kann der Senator für Bildung und Wissenschaft der Hochschule darüber hinaus Weisungen, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Hochschule auch im Einzelfall, erteilen. Die Hochschule kann gegen eine fachaufsichtliche Weisung Einwendungen erheben, über die das zuständige Senatsmitglied unverzüglich entscheidet; die Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Vorzuge oder in sonstigen Fällen eines dringenden öffentlichen Interesses sowie bei Nichtbefolgung von Weisungen kann die zuständige Behörde eine einzelne Angelegenheit an sich ziehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen; die Hochschule ist unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen der Fachaufsicht sind so zu gestalten, dass der Grundsatz der Einheitsverwaltung unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule gewährleistet bleibt.
(9) Die Absätze 2, 3 und 7 sowie hinsichtlich der Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft Absatz 4 gelten im Rahmen des § 45 Abs. 10 entsprechend.