§ 6 SBesG - Sachbezüge
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Die Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Beamte der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld. Das Nähere bestimmt der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
(2) Der Minister des Innern trifft die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung.
(3) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(4) Die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(5) Die zu § 52 Satz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes erlassenen Vorschriften über Landesdienstwohnungen gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.