§ 16 BbgLWahlG - Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb eines Amtes benachbarte Gemeinden unter 300 Einwohnerinnen und Einwohnern zu einem Wahlbezirk zusammenschließen oder einem Wahlbezirk einer größeren Gemeinde anschließen.
(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.