§ 13 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Für das Land Niedersachsen werden ein Landeswahlleiter und ein Stellvertreter durch das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) berufen.

(2) Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzer und aus sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.