§ 14 HRG - Studienberatung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Die Hochschule unterrichtet Studenten und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie unterstützt die Studenten in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. 2Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
(2) Die Länder sorgen für eine Veröffentlichung der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen.