§ 3 HessAGVwGO - Bildung der Kammern und Senate

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

Der zuständige Minister bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Zahl der Kammern bei den. Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof,
  2. 2.
    die Zahl der auswärtigen Kammern nach § 1 Abs. 3.