§ 61a ALG - Überprüfung von Beitragszuschüssen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) 1Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. 2Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
- 1.Familienname,
- 2.Vorname,
- 3.Tag der Geburt,
- 4.Geschlecht,
- 5.Anschrift,
- 6.Steuernummer,
- 7.zuständiges Finanzamt des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie
- 8.Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses und
- 9.Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten.
3Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück. 4Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. 5Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.