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§ 109 LHO - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des nächsten Haushaltsjahres, eine Rechnung aufzustellen. Eine Verpflichtung, entsprechend § 80 für jedes Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen; bleibt unberührt.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle alsbald zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Senators im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

(3) Die Entlastung erteilt der zuständige Senator im Einnehmen mit dem Senator für Finanzen. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; über sie ist innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Rechnung zu entscheiden. Die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Senators und des Senators für Finanzen.