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Art. 31 LKrO - Der Landrat

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

(1) Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit. Er wird für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Kreisbürgern gewählt.

(2) Das Nähere über das Beamtenverhältnis des Landrats bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.