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Art. 71 AGBGB - Erlöschen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(1) Die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche

  1. 1.
    des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbands,
  2. 2.
    gegen den Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder einen bayerischen Gemeindeverband

erlöschen, soweit nicht anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, jedoch nicht vor dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. Soweit der Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder ein bayerischer Gemeindeverband berechtigt ist, ist die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis erlischt der Anspruch in 30 Jahren von seiner Entstehung an.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sowie über die Geltendmachung von Sicherheiten sind entsprechend anzuwenden; Art 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Das zur Befriedigung eines erloschenen Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis des Erlöschens bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.

(4) Das Erlöschen schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der erloschene Anspruch zu der Zeit, zu der er gegen einen anderen Anspruch aufgerechnet werden konnte, noch nicht erloschen war.