§ 14 VAG - Umwandlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Amtliche Abkürzung
- VAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7631-11
(1) 1Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.