§ 8 AGGVG LSA - Handelsrichter
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 300.3
(1) Der Minister der Justiz ernennt die Handelsrichter.
(2) Die Zahl der erforderlichen Handelsrichter wird durch den Präsidenten des Landgerichts so bestimmt, dass jeder Handelsrichter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht weniger als sechs und zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.