§ 39 SGB VII - Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die ergänzenden Leistungen umfassen
- 1.Kraftfahrzeughilfe,
- 2.Wohnungshilfe,
- 3.Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
- 4.Haushaltshilfe,
- 5.Reisekosten,
- 6.ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
- 7.Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
- 8.sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.
(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.