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§ 39 SGB VII - Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen

Bibliographie

Titel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die ergänzenden Leistungen umfassen

  1. 1.
    Kraftfahrzeughilfe,
  2. 2.
    Wohnungshilfe,
  3. 3.
    Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
  4. 4.
    Haushaltshilfe,
  5. 5.
    Reisekosten,
  6. 6.
    ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
  7. 7.
    Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
  8. 8.
    sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.