§ 2 BVOBeihilfeberechtigte Personen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-14 1

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.
    Beamte,
  2. 2.
    Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte,
  3. 3.
    Witwen und Witwer sowie die in § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Kinder der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge nur wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden oder wenn gnadenweise bewilligte Bezüge die Beihilfeberechtigung ausdrücklich mit umfassen.

(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 16 auch andere natürliche sowie juristische Personen.

(4) Beihilfeberechtigt sind nicht

  1. 1.

    Ehrenbeamte,

  2. 2.

    Beamte,

    1. a)

      wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind,

    2. b)

      wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt,

  3. 3.

    Beamte und Versorgungsempfänger, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen,

  4. 4.

    Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, wenn sie vor Beendigung der aktiven Dienstzeit nach Nummer 1 oder 2 nicht beihilfeberechtigt waren, sowie deren Hinterbliebene.