§ 1 ParlStSekG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- ParlStSekG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2005
(1) Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.
(2) Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.
(3) Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.