§ 1893 BGB - Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
Bibliographie
Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden
die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. 2In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.
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