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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) (1)(2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsatz1
Abschnitt I
Förderungsfähige Ausbildung
Ausbildungsstätten2
Fernunterricht3
Ausbildung im Inland4
Ausbildung im Ausland5
Unberücksichtigte Ausbildungszeiten5a
Förderung der Deutschen im Ausland6
(weggefallen)6a
Erstausbildung, weitere Ausbildung7
Abschnitt II
Persönliche Voraussetzungen
Staatsangehörigkeit8
Eignung9
Alter10
Abschnitt III
Leistungen
Umfang der Ausbildungsförderung11
Bedarf für Schüler12
(weggefallen)12a
Bedarf für Studierende13
Pflegeversicherungszuschlag13a
Bedarf für Praktikanten14
Zusatzleistungen in Härtefällen14a
Förderungsdauer15
Aufnahme und Beendigung der Ausbildung15a
Förderungsdauer im Ausland16
Förderungsarten17
Darlehnsbedingungen18
Einkommensabhängige Rückzahlung18a
Teilerlaß des Darlehns18b
Aufrechnung19
Rückzahlungspflicht20
Abschnitt IV
Einkommensanrechnung
Einkommensbegriff21
Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden22
Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden23
Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten24
Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten25
Freibeträge vom Einkommen der Eltern in besonderen Fällen25a
(weggefallen)25b
Abschnitt V
Vermögensanrechnung
Umfang der Vermögensanrechnung26
Vermögensbegriff27
Wertbestimmung des Vermögens28
Freibeträge vom Vermögen29
Monatlicher Anrechnungsbetrag30
(weggefallen)31
(weggefallen)32
(weggefallen)33
(weggefallen)34
Abschnitt VI
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge35
Abschnitt VII
Vorausleistung und Anspruchsübergang
Vorausleistung von Ausbildungsförderung36
Übergang von Unterhaltsansprüchen37
Übergang von anderen Ansprüchen38
Abschnitt VIII
Organisation
Auftragsverwaltung39
Ämter für Ausbildungsförderung40
Landesämter für Ausbildungsförderung40a
Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung41
Förderungsausschüsse42
Aufgaben der Förderungsausschüsse43
Beirat für Ausbildungsförderung44
Abschnitt IX
Verfahren
Örtliche Zuständigkeit45
Wechsel in der Zuständigkeit45a
Antrag46
Auskunftspflichten47
Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern47a
Mitwirkung von Ausbildungsstätten48
Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland49
Bescheid50
Zahlweise51
(weggefallen)52
Änderung des Bescheides53
Rechtsweg54
Statistik55
Abschnitt X
Statistik
Aufbringung der Mittel56
Abschnitt XI
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften
(weggefallen)57
Ordnungswidrigkeiten58
Fortzahlung bisheriger Stipendien59
(weggefallen)60
(weggefallen)61
(weggefallen)62
Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt63
Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt64
Weitergeltende Vorschriften65
Aufhebung von Vorschriften66
Übergangsvorschrift66a
(weggefallen)67
In-Kraft-Treten68

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) gilt:
"(2) Artikel 1 Nr. 1, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc sowie Buchstabe b, Nr. 5, 11, 13 und 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am Tage nach der Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem Tag der Verkündung beginnen."

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) gilt:
"(3) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a und b, Nr. 7, 10 , 12 sowie 14 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 treten am 1. Juli 1995 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1995 beginnen. Vom 1. Oktober 1995 an sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen."