Art. 17 AGVwGO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 34-1-I
Die Staatsregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Staatsministerium des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.