§ 18 APOGV - Prüfungsnoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
Die einzelnen Leistungen in der Gerichtsvollzieherprüfung werden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung mit einer der folgenden Noten bewertet:
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = Note 1 |
---|---|---|
gut | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = Note 2 |
befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht | = Note 3 |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = Note 4 |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = Note 5 |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = Note 6 |