§ 106 SächsGemO - Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind
- 1.
die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- 2.
die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen,
- 3.
die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:
- 1.
die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
- 2.
die Prüfung der Vergaben vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen,
- 3.
die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,
- 4.
die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen,
- 5.
die Prüfung der Betätigung der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
- 6.
die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat und
- 7.
die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben.
Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.