§ 151 SGB VII - Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
1Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. 2Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.